Satzung |
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Spielmanns- und Fanfarenzug Blau - Weiss Osdorf e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und kultureller Zwecke. Verwirklicht werden diese Zwecke durch regelmäßiges Training und Musikunterricht für den Spielmanns- und Fanfarenzug. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Vereins das Gemeinschaftsbewusstsein und die Gemeinschaftsbildung unter Kindern und Jugendlichen zu fördern und ihre Mitglieder zu verantwortungsbewussten, hilfsbereiten und toleranten Mitgliedern unserer Gesellschaft zu erziehen.
2. Die Jugendgemeinschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Elisabeth Gätgens Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person egal welcher Herkunft und Alter werden. Minderjährige Bewerber bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (passiven Mitglieder).
3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt aus dem Spielmanns- und Fanfarenzug Blau - Weiss Osdorf e.V. Austrittserklärungen können jederzeit, spätestens jedoch 4 Wochen vor Ablauf des Quartals ausgesprochen werden. Neuen Mitgliedern wird eine Probezeit von 3 Monaten zugestanden, bevor es sich fest zur Mitgliedschaft entscheidet.
5. Vorstandsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemässer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung erfolgen. Austrittserklärungen können jederzeit, spätestens jedoch 4 Wochen vor Ablauf des Quartals ausgesprochen werden.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstösst. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Spielmanns- und Fanfarenzug Blau - Weiss Osdorf e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Wahl des Vorstandes im zweijährigen Rhythmus
- Einsatz der Betreuer
- Genehmigung der Jahresberichte
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung der Anträge der Mitglieder.
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
4. Wahlberechtigt sind Mitglieder die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge) .
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Der Jugendwart/in wird von allen Jugendlichen ohne Altersbegrenzung gewählt und in der Jahreshauptversammlung bestätigt.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder geheime Wahl.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein 1. Vorsitzender
- ein Kassenwart
- ein Schriftführer
- ein Musikalischer Leiter
- ein Jugendwart
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der Musikalischer Leiter, der Kassenwart, der Jugendwart und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemässe Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemässe und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmässigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu überführen.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.